Im Krankheitsfall

Was müssen Studierende tun, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung antreten können oder sie abbrechen müssen? Dann haben sie die Erkrankung gemäß den einschlägigen Prüfungs- und Studienordnungen dem Zentralen Prüfungsamt unverzüglich, d. h. so schnell wie möglich, anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

Zu diesem Zweck wird ein ärztliches bzw. amtsärztliches Attest benötigt (wann und ob ein amtsärztliches Attest erforderlich ist, ist der Prüfungsordnung zu entnehmen im Paragraphen „Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß“), das es dem Prüfungsamt erlaubt, aufgrund der Angaben eines Arztes / einer Ärztin die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung oder den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen kann, ist nicht Aufgabe des Arztes / der Ärztin; dies ist vielmehr letztlich und in eigener Verantwortung von der Prüfungsbehörde zu entscheiden. Es reicht für diese Beurteilung nicht aus und ist auch nicht zulässig, dass den Kandidat*innen "Prüfungsunfähigkeit" attestiert wird.

Mitwirkungspflicht der Studierenden

Studierende sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich dazu verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, offen zu legen und hierzu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt / die behandelnde Ärztin von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt / die Ärztin die Diagnose als solche bekannt geben muss, sondern eben nur die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen.
 

Hinweise zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes

Bevor Studierende einen Termin mit dem Sekretariat des Gesundheitsamtes vereinbart, sollte der Hausarzt / die Hausärztin aufgesucht werden. Erst mit dem Attest des Hausarztes / der Hausärztin können sich die Studierenden am Tag der Prüfung dem Amtsarzt / der Amtsärztin vorstellen.

Das amtsärztliche Attest ist gebührenpflichtig. Aktuell werden Gebühren in Höhe von 25 Euro durch das Gesundheitsamt Greifswald erhoben. Es kann in der Regel von jedem Amtsarzt / jeder Amtsärztin in Deutschland ausgestellt werden. Bitte beachten Sie die spezifischen landesrechtlichen Vorschriften (z. B. in Hamburg); auch die Gebühren können differieren.

Sprechzeiten des Gesundheitsamtes

Dienstag 09:00–12:00 und 14.00–18.00 Uhr
Donnerstag 09:00–12:00 und 14:00–16:00 Uhr
Montag, Mittwoch, Freitag Terminvereinbarung

Landkreis Vorpommern-Greifswald 
Gesundheitsamt Greifswald

Feldstraße 85a
17489 Greifswald
Telefon +49 3834 8760-2422
Telefax +49 3834 8760-9033
gesundheitsamtkreis-vgde 

zur Webseite des Gesundheitsamtes Greifswald

 


Anmeldung von Studienleistungen

Die Anmeldung durch die Studierenden soll dann erfolgen, wenn die Studienleistung bereits erbracht wurde oder kurz vor der Fertigstellung steht. Dabei gilt keine Frist. Die Anmeldung zum Wintersemester kann zwischen dem 01.10.2024 und dem 31.03.2025 erfolgen. Damit können die Ergebnisse nun auch online von den Modulverantwortlichen eingetragen werden, damit die Abläufe für die Studierenden, insbesondere im Hinblick auf die Bildung von Modulnoten und die Gutschrift von Leistungspunkten, beschleunigt wird.

Fazit: Ohne vorherige Anmeldung der Studienleistung im System wird zukünftig keine Studienleistung mehr verbucht werden können. Zudem erfolgt die Verbuchung auch nur dann (das ist aber insoweit unverändert), wenn ALLE Studienleistungen eines Moduls (eines Studierenden) erfolgreich erbracht wurden.


Bestellung der Prüfer*innen

für das Sommersemester 2025

01.04.2025
Semesterbeginn
07.04.2025
Beginn der Vorlesungszeit
30.04.2025
Beginn Prüfungsanmeldungphase
03.06.2025
Ende Prüfungsanmeldephase
05.06.2025
Anforderung der Prüfungstermine
19.07.2025
Ende der Vorlesungszeit

= Beginn Prüfungszeitraum

Zentrales Prüfungsamt
Rubenowstraße 2
17489 Greifswald

Telefon +49 3834 420 1278
Telefax +49 3834 420 1279
zpauni-greifswaldde