Im Krankheitsfall

Was muss ein Studierender tun, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung antreten kann oder sie abbrechen muss? Dann hat er die Erkrankung gemäß Prüfungsordnung dem Zentralen Prüfungsamt unverzüglich, d.h. so schnell wie möglich, anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

Zu diesem Zweck wird ein ärztliches bzw. amtsärztliches Attest benötigt (wann und ob ein amtsärztliches Attest erforderlich ist, ist der Prüfungsordnung zu entnehmen im Paragraphen „Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß“), das es dem Prüfungsamt erlaubt, aufgrund der Angaben eines Arztes die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung oder den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen kann, ist nicht Aufgabe des Arztes; dies ist vielmehr letztlich und in eigener Verantwortung von der Prüfungsbehörde zu entscheiden. Es reicht für diese Beurteilung nicht aus und ist auch nicht zulässig, dass dem Kandidaten "Prüfungsunfähigkeit" attestiert wird.

Download für das ärztliche Attest

Für weitere Fragen zu dem Thema können Sie sich an die MitarbeiterInnen des Zentralen Prüfungsamtes wenden.

Mitwirkungspflicht der Studierenden

Studierende sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich dazu verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, offen zu legen und hierzu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt die Diagnose als solche bekannt geben muss, sondern eben nur die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen.
 

Hinweise zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes

Bevor der Studierende einen Termin mit dem Sekretariat des Sozial- und Gesundheitsamtes vereinbart, sollte er seinen Hausarzt aufsuchen. Erst mit dem Attest des Hausarztes können sich die Studierenden am Tag der Prüfung dem Amtsarzt vorstellen.

Das amtsärztliche Attest ist gebührenpflichtig (Greifswald: 26 €). Es kann in der Regel von jedem Amtsarzt in Deutschland ausgestellt werden. Bitte beachten Sie die spezifischen landesrechtlichen Vorschriften (z.B. in Hamburg); auch die Gebühren können differieren.

Sprechzeiten des Gesundheitsamtes

Dienstag 09:00–12:00 und 14.00–18.00 Uhr
Donnerstag 09:00–12:00 und 14:00–16:00 Uhr
Für Termine außerhalb der Sprechzeiten wird um vorherige telefonische Vereinbarung gebeten.  

Sozial- und Gesundheitsamt der Universitäts- und Hansestadt Greifswald

Feldstraße 85a
17489 Greifswald
Telefon +49 3834 8760-2502

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