Im Krankheitsfall
Was müssen Studierende tun, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung antreten können oder sie abbrechen müssen? Dann haben sie die Erkrankung gemäß den einschlägigen Prüfungs- und Studienordnungen dem Zentralen Prüfungsamt unverzüglich, d. h. so schnell wie möglich, anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
Zu diesem Zweck wird ein ärztliches bzw. amtsärztliches Attest benötigt (wann und ob ein amtsärztliches Attest erforderlich ist, ist der Prüfungsordnung zu entnehmen im Paragraphen „Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß“), das es dem Prüfungsamt erlaubt, aufgrund der Angaben eines Arztes / einer Ärztin die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung oder den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen kann, ist nicht Aufgabe des Arztes / der Ärztin; dies ist vielmehr letztlich und in eigener Verantwortung von der Prüfungsbehörde zu entscheiden. Es reicht für diese Beurteilung nicht aus und ist auch nicht zulässig, dass den Kandidat*innen "Prüfungsunfähigkeit" attestiert wird.
Mitwirkungspflicht der Studierenden
Studierende sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich dazu verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, offen zu legen und hierzu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt / die behandelnde Ärztin von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt / die Ärztin die Diagnose als solche bekannt geben muss, sondern eben nur die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen.
Hinweise zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes
Bevor Studierende einen Termin mit dem Sekretariat des Gesundheitsamtes vereinbart, sollte der Hausarzt / die Hausärztin aufgesucht werden. Erst mit dem Attest des Hausarztes / der Hausärztin können sich die Studierenden am Tag der Prüfung dem Amtsarzt / der Amtsärztin vorstellen.
Das amtsärztliche Attest ist gebührenpflichtig. Aktuell werden Gebühren in Höhe von 25 Euro durch das Gesundheitsamt Greifswald erhoben. Es kann in der Regel von jedem Amtsarzt / jeder Amtsärztin in Deutschland ausgestellt werden. Bitte beachten Sie die spezifischen landesrechtlichen Vorschriften (z. B. in Hamburg); auch die Gebühren können differieren.
Sprechzeiten des Gesundheitsamtes
Dienstag | 09:00–12:00 und 14.00–18.00 Uhr |
Donnerstag | 09:00–12:00 und 14:00–16:00 Uhr |
Montag, Mittwoch, Freitag | Terminvereinbarung |
Landkreis Vorpommern-Greifswald
Gesundheitsamt Greifswald
Feldstraße 85a
17489 Greifswald
Telefon +49 3834 8760-2422
Telefax +49 3834 8760-9033
gesundheitsamtkreis-vgde
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für das Sommersemester 2025
= Beginn Prüfungszeitraum
Zentrales Prüfungsamt
Rubenowstraße 2
17489 Greifswald
Telefon +49 3834 420 1278
Telefax +49 3834 420 1279
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