Anerkennung des ausbildungsrelevanten Auslandsaufenthalts
Lehramt Englisch
Beim Studium moderner Fremdsprachen soll als Teil des Lehramtsstudiums ein ausbildungsrelevanter Auslandsaufenthalt (§ 20 LehPrVO 2012) absolviert werden. Er dient dem Ziel, die interkulturelle kommunikative Kompetenz der Studierenden zu erweitern.
Er ist in einem Land mit entsprechender Amtssprache Englisch über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten (im Ganzen oder in mehreren Teilen, davon aber mindestens einmal zusammenhängende 6 Wochen) zu absolvieren.
Ein Auslandsaufenthalt, der zu Beginn des Studiums nicht länger als 3 Jahre zurücklag, kann angerechnet werden.
Die Ausbildungsrelevanz eines Auslandsaufenthalts ist u.a. gegeben durch:
- ein Studium an einer Hochschule bzw. Universität
- Sprachassistententätigkeit
- ein Auslandspraktikum
- Sprachkurse in einem Land mit entsprechender Amtssprache
- Au Pair-Tätigkeit (vor dem oder während des Studiums)
- einen Schulbesuch in einem Land mit entsprechender Amtssprache (6 Monate und mehr)
- Arbeit (z.B. work & travel oder gemeinnützige Arbeit) in einem Land mit entsprechender Amtssprache
Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung für Lehrämter sind – nach Überprüfung durch die Studienfachberatung - der Zeitraum des Auslandsaufenthalts und die Tätigkeit/Aktivität im Ausland entsprechend nachzuweisen (z. B. durch Flugtickets, Arbeitsverträge, Referenzen).
In begründeten Fällen sind laut §20 (1) LehPrVO 2012 Ausnahmen möglich. Die Entscheidungen hierüber treffen die Fachvertreter auf der Basis eines formlosen, begründeten Antrages der Studierenden and die Studienberaterinnen Frau Dr. Kuty und Frau Dr. Brauer.
B.A. Anglistik/Amerikanistik
Die Studien-und Prüfungsordnung 2020 des Faches B.A. Anglistik/Amerikanistik sieht keinen obligatorischen Auslandsaufenthalt vor.
Laut §17 (1) und (5) der Rahmenprüfungsordnung 2021 der Universität Greifswald gilt für das Praktikum als Teil der Optionalen Studien:
- Das Praktikum kann im Ausland absolviert werden.
- Anstelle der praktischen Studienzeit gemäß Absatz 1 kann auch ein Sprachpraktikum oder ein zweimonatiger Studienaufenthalt an einer Hochschule im Ausland absolviert werden.